HRB 17502: Blaeser & Kempermann Versicherungsmakler GmbH, Erkelenz, Brüsseler Allee 14, 41812 Erkelenz. Die Gesellschafterversammlung vom 27.04.2021 hat die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Ziffer 1 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: der Betrieb eines Versicherungsmaklerbüros sowie die Verwaltung und der Handel mit eigenem Kapitalvermögen.
HRB 17502: Blaeser & Kempermann Versicherungsmakler GmbH, Erkelenz, Brüsseler Allee 14, 41812 Erkelenz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.01.2017. Geschäftsanschrift: Brüsseler Allee 14, 41812 Erkelenz. Gegenstand: der Betrieb eines Versicherungsmaklerbüros. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführer: Blaeser, Georg, Hückelhoven, * ‒.‒.‒‒; Kempermann, Dirk, Erkelenz, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Blaeser & Kempermann Versicherungsmakler OHG, Erkelenz (Amtsgericht Mönchengladbach HRA 7446) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2017. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.