HRB 163531: Erdbewegung und Straßenreinigung E. Kernstein GmbH, Oberammergau, Landkreis Garmisch-Partenkirchen, Ettaler Str. 26 b, 82487 Oberammergau. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
Erdbewegung und Straßenreinigung E. Kernstein GmbH, Oberammergau, Landkreis Garmisch-Partenkirchen, Ettaler Str. 26 b, 82487 Oberammergau. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 01.06.2013 (Az. IN 109/13) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Erdbewegung und Straßenreinigung E. Kernstein GmbH, Oberammergau (Ettaler Str. 26 b, 82487 Oberammergau). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2006. Gegenstand des Unternehmens: Betrieb eines Güterkraftverkehrunternehmens, insbesondere im Baubereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kernstein, Ernst, Oberammergau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Erdbewegung und Straßenreinigung E. Kernstein e.K., mit dem Sitz in Oberammergau (Amtsgericht München HRA 87096) aus dem Vermögen des Inhabers. Die Ausgliederung wurde am 29.08.2006 im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.