HRB 1845: GSA mbH Gesellschaft für sicherheitstechnische und fernmeldetechnische Anlagen, Nüdlingen, Am Leimerich 13, 97720 Nüdlingen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wittgen, Sascha, Nüdlingen, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Wehner, Reiner, Bad Bocklet, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Wittgen, Sascha, Nüdlingen, * ‒.‒.‒‒.
GSA mbH Gesellschaft für sicherheitstechnische und fernmeldetechnische Anlagen, Nüdlingen, Am Leimerich 13, 97720 Nüdlingen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2014 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR und die Änderung der §§ 7 (Stammkapital), 9 (Bekanntmachungen), 10 (Gesellschafterversammlung) der Satzung beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2014 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 zur Durchführung der Verschmelzung mit der GSA Service mbH Gesellschaft für Service von sicherheitstechnischen und fernmeldetechnischen Anlagen mit dem Sitz in Nüdlingen und die Änderung des § 7 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 25.700,00 EUR. Die GSA Service mbH Gesellschaft für Service von sicherheitstechnischen und fernmeldetechnischen Anlagen mit dem Sitz in Nüdlingen (Amtsgericht Schweinfurt HRB 6300) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.02.2014 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.