Geissler Holding GmbH, Pöcking, Landkreis Starnberg, Gartenstraße 3, 82343 Pöcking. Die Verschmelzung wurde am 04.01.2012 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 165391).
Geissler Holding GmbH, Pöcking, Landkreis Starnberg, Gartenstraße 3, 82343 Pöcking. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.12.2011 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der FG Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Starnberg (Amtsgericht München HRB 165391) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Geissler Holding GmbH, Pöcking, Landkreis Starnberg, Gartenstraße 3, 82343 Pöcking. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 09.11.2010 mit Nachtrag vom 20.12.2010 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von den selben Tagen Teile des Vermögens auf die MG Beteiligungsgesellschaft GmbH mit dem Sitz in Pöcking (Amtsgericht München HRB 188285) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.