Global Life Science Holding IX GmbH, München, (Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München).Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
Global Life Science Holding IX GmbH, München (Von-der-Tann-Straße 3, 80539 München). Die Global Life Science Holding III GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 118154) und die Global Life Science Holding V GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 122529) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.03.2008 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Global Life Science Holding IX GmbH, München (Von-der-Tann-Str. 3, 80539 München). Die Gesellschafterversammlung vom 22.08.2006 hat die Änderung des § 8 (Schlussbestimmungen) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Global Life Science Holding II GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 115786) und die Global Life Science Holding XI mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 131013) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2006 undder Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist nunmehr der elektronische Bundesanzeiger. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.