Global Life Science Holding VI GmbH, München, Von-der-Tann-Str. 3, 80538 München.Die Verschmelzung wurde am 12.11.2009 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht München HRB 114615).
Global Life Science Holding VI GmbH, München, Von-der-Tann-Str. 3, 80538 München.Geschäftsanschrift: Von-der-Tann-Str. 3, 80538 München. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2008 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Global Life Science Holding GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 114615) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Global Life Science Holding VI GmbH, München (Von-der-Tann-Str. 3, 80539 München). Die Global Life Science Holding VIII GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 123140) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.03.2008 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.