Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Unterföhring, Landkreis München, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring. Infolge Verschmelzung auf HRB 145837 ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Kabel Deutschland Verwaltungs GmbH, Unterföhring (München HRB 145835). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma der Gesellschaft ist erloschen.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Unterföhring, Landkreis München, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring. Die BMH Berlin Mediahaus GmbH mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 98614 B) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 28.04.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Unterföhring, Landkreis München, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring.Die RKS Niedersächsische Kabel-Service-Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 50945) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29.05.2009 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Unterföhring, Landkreis München, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring.Die K M G KABEL-FERNSEHEN HANNOVER GmbH mit dem Sitz in Unterföhring (Amtsgericht München HRB 176573) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.02.2009 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG, Unterföhring, Landkreis München, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring.Geschäftsanschrift: Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring. Die Kabel Deutschland Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Unterföhring (Amtsgericht München HRB 169364) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.11.2008 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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