Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. |
a)
25.07.2024
Keßler |
HRA 28696: Manz Lagertechnik GmbH & Co.KG, Gummersbach, Kaiserstraße 34, 51643 Gummersbach. Änderung zur Geschäftsanschrift: Goebenstraße 21, 51643 Gummersbach.
HRA 28696: Manz Lagertechnik GmbH & Co.KG, Wiehl, An der Kirchhardt 10, 51674 Wiehl. Nach Verlegung des Sitzes: Gummersbach. Geschäftsanschrift: Kaiserstraße 34, 51643 Gummersbach.
Manz Lagertechnik GmbH & Co.KG, Wiehl, An der Kirchhardt 10, 51674 Wiehl. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 12.10.2011 wirksam geworden.
Manz Lagersysteme GmbH & Co KG, Wiehl, An der Kirchhardt 10, 51674 Wiehl. Nach Firmenänderung nunmehr: Neue Firma: Manz Lagertechnik GmbH & Co.KG. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2011 und der Erklärung durch den Inhaber des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2011 das Vermögen der Manz Lagertechnik e.K. mit Sitz in Wiehl (Amtsgericht Köln, HRA 28189) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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