HRB 737448: OfficeSchoch GmbH, Lonsee, Sinabronner Straße 29, 89173 Lonsee. Die Gesellschafterversammlung vom 03.03.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Geislingen an der Steige. Neue Geschäftsanschrift: Hauptstraße 35, 73312 Geislingen an der Steige.
HRB 737448: OfficeSchoch GmbH, Lonsee, Sinabronner Straße 29, 89173 Lonsee. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2018. Geschäftsanschrift: Sinabronner Straße 29, 89173 Lonsee. Gegenstand: Business Administration, Business-Support und Datenschutz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Schoch, Melanie, Lonsee, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Scharr, Julia, Rammingen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Schoch, Melanie, Lonsee, * ‒.‒.‒‒ als Inhaberin der Firma "OfficeSchoch e. K.", Lonsee (Amtsgericht Amtsgericht Ulm HRA 726189) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 17.10.2018. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.