HRB 208696: S&P Bau GmbH, Nordhorn, Max-Born-Str. 21, 48529 Nordhorn. Die Gesellschafterversammlung vom 31.07.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: S&P Immobilien GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: ist die Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
HRB 208696: S&P Bau GmbH, Nordhorn, Charlottenstraße 25, 48529 Nordhorn. Geschäftsanschrift: Max-Born-Str. 21, 48529 Nordhorn.
HRB 208696:S&P Bau GmbH, Nordhorn, Charlottenstraße 25, 48529 Nordhorn.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.08.2014. Geschäftsanschrift: Charlottenstraße 25, 48529 Nordhorn. Gegenstand: Planung und Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten, der Betrieb eines Baugeschäftes sowie der Handel mit Baustoffen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Pas, Manfred, Nordhorn, * ‒.‒.‒‒; Stroot, Michael, Nordhorn, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der S&P Bau OHG, Nordhorn (Amtsgericht Osnabrück HRA 204223) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2014. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.