SW-Wohnbau GmbH & Co. KG, Ludwigsburg, Alexanderstraße 34, 70184 Stuttgart.Firma geändert; nun: SW Wohnbau KG & Co. KG. Sitz verlegt; nun: Stuttgart. Geschäftsanschrift: Alexanderstraße 34, 70184 Stuttgart. Personendaten aufgrund Formwechsels (Firma und Sitz) geändert und ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: SW-Bauen und Wohnen Verwaltungs KG, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRA 725532). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
SW-Bauen und Wohnen Verwaltungs KG, Stuttgart, Alexanderstr. 34, 70184 Stuttgart.Die Firma ist erloschen. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
SW-Bauen und Wohnen Verwaltungs KG, Stuttgart, Alexanderstr. 34, 70184 Stuttgart.(Verwaltung und Beteiligung an Unternehmen, die im Bereich des Wohn- und Gewerbebaus tätig sind, insbesondere der SW-Wohnbau KG & Co. KG).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Alexanderstr. 34, 70184 Stuttgart. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Gädicke, Thorsten, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Schönes Wohnen Verwaltungs GmbH", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 205394) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.