Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
5 |
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b)
Ausgeschieden:
Geschäftsführer:
Schäfer, Gregor, Roth, * ‒.‒.‒‒
Bestellt:
Geschäftsführer:
Böckenfeld, Carsten, Nürnberg, * ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen. |
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a)
30.04.2024
Peschel |
HRB 38458: UmweltProjekt GmbH, Nürnberg, Laufertorgraben 6, 90489 Nürnberg. Bestellt: Geschäftsführer: Schäfer, Gregor, Roth, * ‒.‒.‒‒.
HRB 38458: UmweltProjekt GmbH, Nürnberg, Laufertorgraben 6, 90489 Nürnberg. 2.135.180,00 EUR.
HRB 38458: UmweltProjekt GmbH, Nürnberg, Laufertorgraben 6, 90489 Nürnberg. Die Geschäftsführer sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20.11.2020 ermächtigt, das Stammkapital der Gesellschaft bis zum 21.11.2021 durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 864.820,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).
HRB 33231: UmweltProjekt Aktiengesellschaft, Nürnberg, Laufertorgraben 6, 90489 Nürnberg. Ausgeschieden: Vorstand: Schmieg, Christof, Oberasbach, * ‒.‒.‒‒. Die Hauptversammlung vom 20.11.2020 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die UmweltProjekt GmbH mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 38458) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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