"Fashion B." Bier GmbH, Neubrandenburg, Walter-Karbe-Weg 13, 17033 Neubrandenburg. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
"Fashion B." Bier GmbH, Neubrandenburg, Walter-Karbe-Weg 13, 17033 Neubrandenburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Bier, Sybille, Neubrandenburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Bier, Adolf, Neubrandenburg, * ‒.‒.‒‒.
"Fashion B." Bier GmbH, Neubrandenburg, Walter-Karbe-Weg 13, 17033 Neubrandenburg. Geschäftsanschrift: Walter-Karbe-Weg 13, 17033 Neubrandenburg.
"Fashion B." Bier GmbH, Neubrandenburg (Turmstraße 20, 17033 Neubrandenburg). Die Gesellschafterversammlung vom 24.07.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Handel mit Bekleidung aller Art und der Handel mit Immobilien aller Art, die Vermittlung von Finanzierungen, der Arbeit als Bauträger, der Handel mit Grundstücken sowie aller damit verbundenen Geschäftstätigkeiten. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.07.2008 mit der INDIVIDUELL Bier GmbH mit Sitz in Neubrandenburg (Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 2577) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.