HRB 135780 B: "Großmarkt" Johann Köpke GmbH, Berlin, Beusselstr. 44 n - q, 10553 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 1.000.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 05.03.2018 ist das Stammkapital um 750.000,00 EUR auf 1.000.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 6 (Stammkapital).
"Großmarkt" Johann Köpke GmbH, Berlin, Beusselstr. 44 n - q, 10553 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2011 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 6 (Stammkapital)..
"Großmarkt" Johann Köpke GmbH, Berlin, Beusselstr. 44 n - q, 10553 Berlin. Firma: "Großmarkt" Johann Köpke GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Beusselstr. 44 n - q, 10553 Berlin Gegenstand: Der Handel mit Obst- und Gemüseprodukten gleich welcher Art sowie der Handel mit verwandten Produkten. Stamm- bzw. Grundkapital: 250.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. van Schoonhoven, Gerrit, * ‒.‒.‒‒, Potsdam; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 09.07.2011 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "Großmarkt" Obst-, Gemüse-und Südfrüchte-Import Johann Köpke GmbH & Co. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 5002 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 09.07.2011. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..