HRB 43832: "REPRO 68" Lithographie GmbH, Hamburg (Alsterkrugchaussee 366, 22335 Hamburg). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 43832: "REPRO 68" Lithographie GmbH, Hamburg (Alsterkrugchaussee 366, 22335 Hamburg). Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az. 67g IN 336/09) vom 21.06.2018 ist das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.
"REPRO 68" Lithographie GmbH, Hamburg (Alsterkrugchaussee 366, 22335 Hamburg). Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 336/09) vom 01.09.2009 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist eingeschränkt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
"REPRO 68" Lithographie GmbH, Hamburg, (Alsterkrugch. 366, 22335 Hamburg).Ausgeschieden Geschäftsführer: Schmid, Thomas, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
"REPRO 68" Lithographie GmbH, Hamburg (Alsterchaussee 366, 22335 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.08.2007 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 02.08.2007 mit der "REPRO 68" Kontroll- und Steuerungs-GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 42842), der "REPRO 68" Graphik und Satz GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 42698), der "REPRO 68" Scan GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 33776), der "REPRO 68" Elektronische Bildverarbeitung GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 42685) und der "REPRO 68" Druck GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 42974) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.