"Verein zur Förderung der Blindenbildung e.V.", gegr. 1876, (VzFB), Hannover, (Bleekstr. 26, 30559 Hannover).Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V Anstalt für Blindenwerkstätten und Blindenhilfen am 17.11.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Der Verein ist erloschen.
"Verein zur Förderung der Blindenbildung e.V.", gegr. 1876, (VzFB), Hannover, (Bleekstr. 26, 30559 Hannover).Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 08.09.2009 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.06.2009 mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. Anstalt für Blindenwerkstätten und Blindenhilfen mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover VR 2220) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.