1 |
a)
(ZRJ) ZeitRaum- Jugendhilfe
gemeinnützige Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)
b)
Hürth
Geschäftsanschrift:
Ritterstraße 30, 50354 Hürth
c)
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
und Umsetzung der Jugendhilfe, sowie die
Förderung der Erziehung. Der Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch die sozial-
pädagogische und wirtschaftliche
Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
Ziel ist desozialisierten Kindern und
Jugendlichen eine Lebenshilfe zu geben
und ihre soziale Integration zu
verwirklichen.
2.Dieser Zweck wird insbesondere durch
Wohngruppen für Kinder und Jugendliche
sowie ambulante Dienstleistungen
verwirklicht.
Maßgeblich hierfür ist:
§ 27 SGB VII (Hilfen zur Erziehung) i.V.m.
§ 29 - soziale Gruppenarbeit -
Die soziale Gruppenarbeit ist ein Angebot
zum sozialen Lernen in Gruppen für Kinder
und Jugendliche. Es finden zeitlich
befristete, themenzentrierte oder
fortlaufende pädagogische
Gruppenangebote, sowie Beratungen und
Betreuungen mit minderjährigen Kindern,
sowie volljährigen, jungen Erwachsenen
und deren Eltern in Krisen statt.
§ 30 - Erziehungsbeistandschaft -
Die Aufgabe einer
Erziehungsbeistandschaft besteht darin,
Probleme von Minderjährigen und
volljährigen jungen Erwachsenen unter
Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes zu
erarbeiten.
§ 31 - sozialpädagogische Familienhilfe -
Diese ambulante Hilfe zur Erziehung
bezieht sich auf die gesamte Familie und
hat das Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe in
verschiedenen Bereichen des Alltagslebens
zu leisten und bei der Bewältigung von
Alltagsproblemen, der Lösung von
Konflikten und Krisen, sowie den Kontakt
mit Ämtern und weiteren Institutionen zu
unterstützen
§ 34 - stationäre Unterbringung von Kindern
und Jugendlichen -
Stationäre Hilfen sollen Kindern und
Jugendlichen durch eine Verbindung von
Alltagserleben mit pädagogischen und
therapeutischen Angeboten, insbesondere
der tiergestützten Pädagogik, in ihrer
Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend
dem Entwicklungsstand, sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen in der
Herkunftsfamilie, eine Rückkehr in die
Ursprungsfamilie, die Erziehung in einer
anderen Familie oder auf ein
selbstständiges Leben vorbereiten.
§ 35 und 35a - intensiv pädagogische
Einzelbetreuung -
Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung soll Kindern, Jugendlichen
und jungen Volljährigen gewährt werden,
die einer derartigen Unterstützung zur
sozialen Integration und einer
eigenverantwortlichen Lebensführung
bedürfen, weil ihre Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine
solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
§ 41 - Hilfe für junge Volljährige -
Junge Volljährige erhalten die geeignete
und notwendige Hilfe, wenn und solange
ihre Persönlichkeitsentwicklung eine
selbstbestimmte, eigenverantwortliche und
selbständige Lebensführung nicht
gewährleistet ist. Die Hilfe wird (mit
Ausnahme von begründeten Einzelfällen)
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
gewährt.
§ 42 - Inobhutnahme -
Die Hilfe wird gewährt, wenn ein Kind oder
der jugendliche/ die jugendliche um Obhut
bittet oder eine dringende Gefahr für das
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die
Inobhutnahme erfordert. Die Anfrage erfolgt
über das zuständige Jugendamt.
§ 42a - vorläufige Inobhutnahme von
ausländischen Kindern und Jugendlichen
nach unbegleiteter Einreise -
Die Anfrage erfolgt ebenfalls durch das
zuständige Jugendamt. Ziel der Hilfe ist u.a.
den gesundheitlichen Zustand des Kindes/
Jugendlichen zu ergründen, Ressourcen zu
entdecken und den weiteren Hilfebedarf
des Einzelnen zu eruieren. |
1.000,00 EUR |
a)
Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln.
b)
Geschäftsführer:
Tasche, Maik, Hürth, * ‒.‒.‒‒ |
|
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 23.05.2024 mit Änderung vom
19.06.2024 |
a)
04.07.2024
Engeland |