HRB 502870: CIP Chemisches Institut Pforzheim GmbH, Pforzheim, Schulberg 17, 75175 Pforzheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Kiefer, Reiner, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒.
HRB 502870: CIP Chemisches Institut Pforzheim GmbH, Pforzheim, Schulberg 17, 75175 Pforzheim. Prokura erloschen: Mühlebach, Hanno, Ispringen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 502870: CIP Chemisches Institut Pforzheim GmbH, Pforzheim, Schulberg 17, 75175 Pforzheim. Die Gesellschafterversammlung vom 17.05.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Betrieb eines chemisch- analytischen Laboratoriums mit den Aufgabengebieten: - Umweltanalytik (Flüssigkeiten, Feststoffe, Gase), - Überwachung und Kontrolle von Anlagen zur Wasseraufbereitung, Abwasser- und Abluftbehandlung, Gasverwertung, Müll- und Abfallbehandlung, - Beratung und Gutachtenstellung in Umweltfragen, - Forschung, Entwicklung und Verfahrenstechnik im Bereich Wasser, insbesondere Trink- und Abwasser, Müll, Abfall, Abluft, - Durchführung von Studien mit anorganischen Spezies. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 17.05.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 17.05.2016 einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Teilbetrieb "GLP Organik", zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "CIP Analytical Services GmbH", Pforzheim (Amtsgericht Mannheim, HRB 725170) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.