ÜWU Mediendienste GmbH, Würzburg (Waltherstr. 4, 97074 Würzburg). Die Verschmelzung wurde am 23.05.2006 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Nürnberg HRB 20826).
ÜWU Mediendienste GmbH, Würzburg (Waltherstr. 4, 97074 Würzburg). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.04.2006 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der NEFtv GmbH mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 20826) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gabler, Rudolf, Dipl.-Ing, Veitshöchheim. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
ÜWU Mediendienste GmbH, Würzburg (Waltherstr. 4, 97074 Würzburg). Die Spörl Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Bad Steben (Amtsgericht Hof HRB 2226) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.02.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.