HRB 20509: Überregionales Ausbildungszentrum Waren GmbH, Waren (Müritz), Warendorfer Straße 18, 17192 Waren (Müritz). Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Überregionales Ausbildungszentrum Waren gGmbH.
HRB 20509: Überregionales Ausbildungszentrum Waren GmbH, Waren (Müritz), Warendorfer Straße 18, 17192 Waren (Müritz). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.06.2017. Geschäftsanschrift: Warendorfer Straße 18, 17192 Waren (Müritz). Gegenstand: Die Förderung von Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Jugend- und Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie der Völkerverständigung. Die Übernahme der Trägerschaft für Ausbildungszentren, sowie die Übernahme der Trägerschaft für Internate (Wohnheime). Der Betrieb von Internaten für verschiedenste Zielgruppen, insbesondere der Betrieb von Wohngruppen jeglicher Form. Die Schaffung von Angeboten von Integration in Arbeit, Berufsförderung und seelische Betreuung. Weitere damit in Zusammenhang stehende Aufgaben können übernommen werden. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jadatz, Andreas, Ziesendorf OT Buchholz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels des Überregionales Ausbildungszentrum Waren e.V., Waren (Amtsgericht Waren, VR 78) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19.06.2017. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.