1. Fußballclub von 1921 Mainroth e.V., Mainroth (Pommernstr. 4, 96264 Altenkunstadt). Die Verschmelzung wurde am 15.06.2012 in das Register des übernehmenden Vereins eingetragen (siehe Amtsgericht Coburg VR 20396). Von Amts wegen eingetragen gem. § 19 II 2 UmwG. Dieser Verein ist erloschen.
1. Fußballclub von 1921 Mainroth e.V., Mainroth (Pommernstr. 4, 96264 Altenkunstadt). Der Verein ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2012 sowie Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 03.05.2012 und Beschluss der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 03.05.2012 mit Sportgemeinschaft (SG) Roth - Main e.V. mit dem Sitz in Burgkunstadt-Mainroth (Amtsgericht Coburg VR 20396) durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Vereins. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.