HRA 26587: A&A Assets OHG, Düsseldorf, Niederrheinstraße 1 B, 40474 Düsseldorf. Die Gesellschafterversammlungen vom 10.02.2022 und 08.03.2022 haben die formwechselnde Umwandlung in die A&A Assets GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 96903) beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 96903: A&A Assets GmbH, Düsseldorf, Niederrheinstraße 1 B, 40474 Düsseldorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.02.2022 mit Änderung vom 08.03.2022. Geschäftsanschrift: Niederrheinstraße 1 B, 40474 Düsseldorf. Der Handel mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in bebautem und unbebautem Zustand. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Berbassov, Anton, Neuss, * ‒.‒.‒‒; Zorin, Alexander, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der A&A Assets OHG mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, HRA 26587) nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 10.02.2022 und 08.03.2022. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.