HRA 7616: A. Bertram Dachbau GmbH & Co. KG, Bornheim, Schottgasse 3, 53332 Bornheim. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn (96 IN 15/15) vom 01.05.2015 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 7616: A. Bertram Dachbau GmbH & Co. KG, Bornheim, Schottgasse 3, 53332 Bornheim. Prokura erloschen: Bertram, Miriam, Bornheim, * ‒.‒.‒‒. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn (96 IN 15/15) vom 12.02.2015 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
A. Bertram Dachbau GmbH & Co. KG, Bornheim, Schottgasse 3, 53332 Bornheim. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: A. Bertram Dachbau GmbH, Bornheim (Amtsgericht Bonn HRB 18099), Die A.Betram Dachbau GmbH und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der "A.Betram Dachbau GmbH" von den Verboten des Insichgeschäfts und der Mehrfachvertretung befreit.
A. Bertram Dachbau GmbH & Co. KG, Bornheim, Schottgasse 3, 53332 Bornheim. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 14.09.2010 wirksam geworden.
A. Bertram Dachbau GmbH & Co. KG, Bornheim, Schottgasse 3, 53332 Bornheim. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.08.2010 Teile des Vermögens der A. Bertram Dachbau e.K. mit Sitz in Bornheim (Amtsgericht Bonn HRA 7525) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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