ABA-Technocon AG, München, Hirtenstr. 26, 80335 München. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht. Von Amts wegen eingetragen.
ABA-Technocon AG, München, (Hirtenstr. 26, 80335 München).Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
ABA-Technocon AG, München, (Hirtenstr. 26, 80335 München).Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.05.2009 (Az. 1542 IN 379/09) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 32 HGB, 263 AktG.
ABA-Technocon AG, München (Hirtenstr. 26, 80335 München). Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
ABA-Technocon AG, München (Hirtenstr. 26, 80335 München). Aktiengesellschaft. Satzung vom 11.07.2006. Gegenstand des Unternehmens: Personaldienstleistung (Zeitarbeit) - Personalvermittlung im kaufmännischen und technischen Bereich und sämtliche im Zusammenhang damit stehende Tätigkeiten. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Hagn, Anna Theresia, Altomünster, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ABA-Technocon GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 147927). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.