ABN-Elektrosysteme Nord-West GmbH, Köln (Briedeler Str. 15, 50969 Köln). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gesellschaft am 12.11.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
ABN-Elektrosysteme Nord-West GmbH, Köln (Briedeler Str. 15, 50969 Köln). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.08.2007 mit der ABN Braun Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuenstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 109259) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
ABN-Elektrosysteme Nord-West GmbH, Köln (Briedeler Str. 15, 50969 Köln). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen jeweils vom 02.05.2007 mit der der ABN-Elektrosysteme-Ost GmbH mit Sitz in Nossen (Amtsgericht Dresden, HRB 10908) sowie mit der ABN-Elektrosysteme-Nord-Ost GmbH mit Sitz in Dahlewitz (Amtsgericht Potsdam, HRB 7975 P) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.