HRA 24238: ACB Marken GmbH & Co. KG, Köln, Domstraße 79 A, 50668 Köln. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Bestellt als Liquidator: ACB Marken Verwaltung GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 67506), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 24238: ACB Marken GmbH & Co. KG, Köln, Oskar-Jäger-Str. 115, 50825 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Domstraße 79 A, 50668 Köln.
ACB Marken GmbH & Co. KG, Köln, Oskar-Jäger-Str. 115, 50825 Köln.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Karl Flach Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln (AG Köln, HRB 1587). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: ACB Marken Verwaltung GmbH, Köln (Köln HRB 67506), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
ACB Marken GmbH & Co. KG, Köln (Oskar-Jäger-Str. 115, 50825 Köln, Verwaltung von Marken i.S.d. Markengesetzes). Kommanditgesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ACB Marken GmbH, Köln (AG Köln HRB 1423) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2006. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Karl Flach Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln (AG Köln, HRB 1587), mit der Befugnis für sich und ihre Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.