HRB 13854: AETAS GmbH Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht, Würzburg, Schürerstraße 3, 97080 Würzburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.08.2017. Geschäftsanschrift: Schürerstraße 3, 97080 Würzburg. Gegenstand des Unternehmens: a) Rechts- und Rentenberatungsdienstleistungen im Bereich der - betrieblichen Altersversorgung, - der Zusatzversorgungskassen, - der berufsständischen Versorgungswerke, - der Zeitwertkonten, - der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zur gesetzlichen Rente. b) Schulung- und Seminartätigkeiten, c) Verwaltungsdienstleistungen für betriebliche Versorgungseinrichtungen sowie d) finanz- und/oder versicherungsmathematische Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jakob, Andreas, Remlingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AETAS GmbH & Co. KG Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht mit dem Sitz in Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRA 7377).
HRA 7377: AETAS GmbH & Co.KG Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht, Würzburg, Schürerstraße 3, 97080 Würzburg. Die Gesellschafterversammlung vom 14.08.2017 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die AETAS GmbH Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht mit dem Sitz in Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 13854) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 7377: AETAS GmbH & Co.KG Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht, Würzburg, Schürerstraße 3, 97080 Würzburg. Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: AETAS GmbH, Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 11814). Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: AETAS Treuhand GmbH, Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 12954).
HRA 7377:AETAS GmbH & Co.KG Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht, Würzburg, Schürerstraße 3, 97080 Würzburg.(Rechts- und Rentenberatungsdienstleistungen im Bereich der aa) betrieblichen Altersversorgung, bb) der Zusatzversorgungskassen, cc) der berufsständischen Versorgungswerke, dd) der Zeitwertkonten, ee) der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zur gesetzlichen Rente. Schulungs- und Seminartätigkeiten, Verwaltungsdienstleistungen für betriebliche Versorgungseinrichtungen sowie finnaz- und/oder versicherungsmathematische Dienstleistungen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schürerstraße 3, 97080 Würzburg. Die persönliche haftende Gesellschafterin vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: AETAS GmbH, Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 11814), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AETAS GmbH Rentenberatungskanzlei für Vergütungs- und Versorgungssysteme mit dem Sitz in Würzburg (Amtsgericht Würzburg HRB 11836). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.