HRB 728314: AFIB Gesellschaft für Immobilienbeteiligungen mit beschränkter Haftung, Tübingen, Hintere Grabenstr. 30, 72070 Tübingen. Bestellt als Geschäftsführer: Stehle, Anja, Tübingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
AFIB Gesellschaft für Immobilienbeteiligungen mit beschränkter Haftung, Tübingen, Hintere Grabenstr. 30, 72070 Tübingen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2007 und Nachtrag vom 04.12.2008 und 19.12.2008. Geschäftsanschrift: Hintere Grabenstr. 30, 72070 Tübingen. Gegenstand: Beteiligung an Immobilien aller Art. Dies umfaßt insbesondere den Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Errichtung und Verwaltung von Beherbungsbetrieben. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind Rechtsgeschäfte im Sinne des § 34c Gewerbeordnung. Stammkapital: 51.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Gutbrod, Dieter, Nehren, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "AFIB Aktiengesellschaft für Immobilienbeteiligungen", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 381288) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.