AGR Entsorgung GmbH, Herten (Im Emscherbruch 11, 45699 Herten). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden AGR Abfallentsorungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mit beschränkter Haftung am 14.10.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
AGR Entsorgung GmbH, Herten (Im Emscherbruch 11, 45699 Herten). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.08.2005 mit der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH mit Sitz in Essen (AG Essen HRB 5298)) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
AGR Entsorgung GmbH, Herten (Im Emscherbruch 11, 45699 Herten). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.08.2005 mit der INTEC Autorecycling GmbH mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen HRB 16771) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.