AGR Service GmbH, Essen (Gildehofstr. 1, 45127 Essen). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mit beschränkter Haftung, Essen, am 14. Oktober 2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
AGR Service GmbH, Essen (Gildehofstr. 1, 45127 Essen). Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22. August 2005 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften vom 26. August 2005 mit der AGR Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 5298) durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gemäß § 2 Ziff. 1 UmwG verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
AGR Service GmbH, Essen (Gildehofstr. 1, 45127 Essen). Die Brochier Umwelttechnik GmbH (Amtsgericht München, HRB 104405) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.August 2005 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften vom selben Tag mit der Gesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf diese gem. § 2 Ziff 1 UmwG verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.