AHD Autohaus Dirkes Deutschland GmbH & Co. KG, Köln (Maarweg 241-251, 50825 Köln). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
AHD Autohaus Dirkes Deutschland GmbH & Co. KG, Köln (Maarweg 241-251, 50825 Köln). Von Amts wegen zur Eintragung des Formwechsels der Autohaus Dirkes GmbH in die AHD Autohaus Dirkes Deutschland GmbH & Co. KG vom 04.01.2006 nachgetragen: Der zwischen der Autohaus Dirkes GmbH, Köln (AG Köln HRB 4071) als beherrschter Gesellschaft und der Marubeni Auto Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 30902) als herrschender Gesellschaft bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15.11.1999 bleibt weiterhin bestehen, nunmehr mit der AHD Autohaus Dirkes Deutschland GmbH & Co. KG als beherrschter Gesellschaft. Diesem Vertrag hatte die Gesellschafterversammlung der Autohaus Dirkes GmbH durch Beschluss vom 15.11.1999 zugestimmt.
AHD Autohaus Dirkes Deutschland GmbH & Co. KG, Köln (Maarweg 241-251, 50825 Köln, der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art, Autozubehör und Ersatzteilen sowie der Betrieb einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.). Kommanditgesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Autohaus Dirkes GmbH, Köln (AG Köln, HRB 4071) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2005. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Marubeni Auto Dirkes GmbH, Köln (AG Köln HRB 30902). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.