HRB 201297: Eggersmann GmbH, Rinteln, Zu den Kiesteichen, 31737 Rinteln. Die Gesellschafterversammlung vom 29.08.21016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 + 2 und mit ihr die Änderung der Firma sowie des Unternehmsgegenstandes beschlossen. Gleichzeitig wurde ein neuer § 17 (Befreiung vom Wettbewerbsverbot) eingefügt und die nachfolgenden Paragraphen entsprechnend geändert. Neue Firma: AHE Holding GmbH. Gegenstand geändert, nun: Die Verwaltung von Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte sowie der Erwerb, die Verpachtung, Veräußerung und Verwertung von Grundbesitz. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist zu allen Geschäften berichtigt, die den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet sind.
HRB 201297: Eggersmann GmbH, Rinteln, Zu den Kiesteichen, 31737 Rinteln. Die Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 26.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der AHE Holding GmbH mit Sitz in Rinteln (Amtsgericht Stadthagen HRB 200949) beschlossen. 250.000,00 EUR.
HRB 201297: Eggersmann GmbH, Rinteln, Zu den Kiesteichen, 31737 Rinteln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2016 mit der AHE Holding GmbH mit Sitz in Rinteln (Amtsgericht Stadthagen HRB 200949) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 201297: Eggersmann GmbH, Rinteln, Zu den Kiesteichen, 31737 Rinteln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.07.2016. Geschäftsanschrift: Zu den Kiesteichen, 31737 Rinteln. Gegenstand: Die Gewinnung und der Vertrieb von Sand und Kies sowie die Herstellung von weiteren Zuschlagstoffen für die Herstellung von Beton. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten, weitere Geschäftszweige aufnehmen, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie weitere Unternehmungen erwerben und errichten. Stammkapital: 224.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wagener, Sascha, Petershagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Eggersmann OHG, Rinteln (Amtsgericht Stadthagen HRA 2026) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.07.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.