AJINOMOTO FOODS DEUTSCHLAND GMBH, Hamburg (Stubbenhuk 3, 20459 Hamburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden AJINOMOTO FOODS EUROPE SAS am 30.01.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
AJINOMOTO FOODS DEUTSCHLAND GMBH, Hamburg (Stubbenhuk 3, 20459 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 28.11.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.11.2007 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.11.2007 mit der AJINOMOTO FOODS EUROPA SAS mit Sitz in Paris (Registre du Commerce et des Sociétés de Paris, Nummer SIREN 572 233 955) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung verschmolzen. Die Verschmelzung wird unter den Voraussetzungen des Rechts der Republik Frankreich, dem die übernehme Gesellschaft unterliegt, wirksam.
AJINOMOTO FOODS DEUTSCHLAND GMBH, Hamburg (Stubbenhuk 3, 20459 Hamburg).. Die Gesellschaft hat gemäß § 122 d UmwG den Entwurf eines Verschmelzungsplanes bei dem Handelsregister eingereicht:1. an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaften:- Ajinomoto Foods Europe SAS als übernehmende Gesellschaft, Société par actions simplifiée, mit Sitz in Paris- Ajinomoto Foods Deutschland GmbH als übertragende Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Hamburg. 2. Register, bei der die beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, und Nummer des Eintrags:- Registre du Commerce et des Sociétés de Paris, SIREN 572 233 955- Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg, HRB 9585. 3. Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger: Die übernehmende Gesellschaft unterliegt nicht dem deutschen Recht, so dass die Gläubiger der Ajinomoto Foods Deutschland GmbH einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gegenüber dieser haben, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 122 j UmwG). Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern jedoch nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsplans entstanden sind (§ 122 j Abs. 2 UmwG). Die Anmeldung der Ansprüche ist schriftlich bei der Ajinomoto Foods Deutschland GmbH (Stubbenhuk 3, 20459 Hamburg) geltend zu machen. Die Gläubiger sollen glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Gläuhigerrechte können kostenlos bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse eingeholt werden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Gefährdung der Erfüllung einer Gläubigerforderung durch die Verschmelzung nicht eintritt, da zeitgleich mit der Verschmelzung eine Zweigniederlassung der Ajinomoto Foods Europe SAS in Deutschland angemeldet wird. Der Gerichtsstand bleibt damit in Deutschland (§ 21 ZPO). Darüber hinaus verbleibt das Vermögen in Deutschland und steht damit auch weiterhin als Haftungsmasse zur Verfügung.