HRB 18607: AK Steel GmbH, Köln, Sedanstr. 37, 50668 Köln. Die Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft, die AK Steel International B.V., ist seit dem 12.09.2016 rechtlich wirksam; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRB 18607: AK Steel GmbH, Köln, Sedanstr. 37, 50668 Köln. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 24.05.2016 mit der Alleingesellschafterin, der AK Steel International B.V. mit Sitz in Breda, Niederlande (Kamer vor Koophandel, Nr. 20082595) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen des für die übernehmende Gesellschaft geltenden niederländischen Rechts erfüllt sind. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 18607: AK Steel GmbH, Köln, Sedanstr. 37, 50668 Köln. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma AK Steel GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln, HRB 18607) mit der Gesellschaft niederländischen Rechts (beslotenvennootschap met beperkteaansprakeljjkheid) unter Firma AK Steel International B.V. mit Sitz in Breda, NL, (Kamer van Koophandel Nr. 20082595) eingereicht worden. Die Anmeldung der Forderung ist zu richten anAK Steel GmbHz,H. Herrn Thomas Wolter oder Herrn Johann Ludwig GeraedsSedanstr. 37, 50668 KölnDeutschlandDie Anmeldung kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, erfolgen. Die Frist beginnt nach dem Tag der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans bzw. seines Entwurfes. Die Gläubiger müssen glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. An die Glaubhaftmachung sind geringere Anforderungen als an das Erbringen eines Beweises zu stellen. Es muss dargelegt werden, dass die gute Möglichkeit der Nichterfüllung besteht bzw. dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung gegeben ist. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist gemäß § 1 22j Abs. 2 UmwG auf solche Forderungen begrenzt, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfes gemäß § 1 22d UmwG entstanden sind. Schuldner des Anspruches auf Sicherheitsleistung ist die übertragende Gesellschaft. Solange diese den Anspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt, darf die Verschmelzung nicht durchgeführt werden. Sollte es dennoch zur Eintragung der Verschmelzung kommen, so richtet sich der Anspruch auf Sicherheitsleistung gegen die übernehmende Gesellschaft. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach § 232ff. BGB.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist es unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistung können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Dingliche Ansprüche werden nicht erfasst, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als dieser einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Die übertragende Gesellschaft hat keine Minderheitsgesellschafter, so dass die Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Die Rechte der Gläubiger beider an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger nach niederländischem Recht ergeben sich aus Artikel 2:314 Abs. 3, Artikel 2:316 sowie Artikel 2:333e Abs. 1 lit. c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerhjk Wetboek). Gemäß Artikel 2:316 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann jeder Gläubiger mindestens eines der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers im Wege eines Antrages, der beim Bezirksgericht (Arrondissementsrechtbank) in Breda (Rechtbank Zeeland-West-Brabant) einzulegen ist, binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger bekannt gemacht haben, dass der Verschmelzungsplan zur öffentlichen Einsicht hinterlegt oder offengelegt worden ist, Widerspruch gegen den Versclurielzungsplan unter Bezeichnung der von dem betreffenden Gläubiger für seine Forderungen gegen die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger verlangten Sicherheit erheben.Das Bezirksgericht soll dem Verlangen des Gläubigers nicht entsprechen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft nach derVerschmelzung weniger Sicherheit dafür, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, bietet und dass keine ausreichende Sicherheit von dem Rechtsträger erlangt worden ist.Gemäß Artikel 2:316 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches muss mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in den Fällen, in denen ein Gläubiger eines der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine Sicherheit oder eine andere Sicherheit der Erfüllung seiner Forderung verlangt, dem betreffenden Gläubiger eine solche Sicherheit (Zekerheid) bzw. andere Sicherheit (Waarborg) gewähren. Erfolgt dies nicht, wird ein Widerspruch des Gläubigers gegen den Verschmelzungsplan - wie oben beschrieben - für wirksam erklärt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger bereits über ausreichende Sicherheit verfügt oder wenn die finanzielle Situation der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Erfüllung der Forderung des Gläubigers bietet als davor.Nach Artikel 2:333e Abs. 1, lit. c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist in der Bekanntmachung im Niederländischen Staatsanzeiger (Staatseonrant) auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hinzuweisen. Außerdem ist eine Adresse anzugeben, unter der vollständige Informationen über die Gläubigerrechte kostenlos erlangt werden können. Die übertragende Gesellschaft hat nur einen einzigen Gesellschafter und die übernehmende Gesellschaft hat zwei Gesellschafter. Diese Gesellschafter stimmen der Verschmelzung zu.Im Übrigen können vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter kostenlos unter folgender Anschrift eingeholt werden:AK Steel GmbHz.H. Herrn Thomas Wolter oder Herrn Johann Ludwig GeraedsSedanstr. 37, 50668 KölnDeutschland Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei .
HRB 18607: AK Steel GmbH, Köln, Sedanstr. 37, 50668 Köln. Nach Änderung der besonderen Vertretungsregelung: Geschäftsführer: Geraeds, Johann Ludwig - genannt Hans -, MA Breda/Niederlande / Niederlande, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
AK Steel GmbH, Köln, Sedanstr. 37, 50668 Köln. Prokura erloschen: Glatzer, Petra, Erftstadt, * ‒.‒.‒‒.
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