AKW Apparate + Verfahren Holding GmbH u. Co. KG, Hirschau, Dienhof 26, 92242 Hirschau. Gemäß Artikel 65 EGHGB von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Dienhof 26, 92242 Hirschau. Personendaten von Amts wegen berichtigt: Persönlich haftender Gesellschafter: AKW Apparate + Verfahren Verwaltungs-GmbH, Hirschau (Amtsgericht Amberg HRB 2182), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: AKW Apparate und Verfahren Verwaltungs GmbH, Hirschau (AG Amberg HRB 2182).
AKW Apparate + Verfahren Holding GmbH u. Co. KG, Hirschau (Dienhof 26, 92242 Hirschau). Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 29.07.2011 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag Teile des Vermögens auf die AKW Apparate + Verfahren Engineering GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Hirschau (Amtsgericht Amberg HRA 3055) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
AKW Apparate + Verfahren Holding GmbH u. Co. KG, Hirschau (Dienhof 26, 92242 Hirschau). Die AKW Apparate + Verfahren Auslandsholding GmbH mit dem Sitz in Hirschau (Amtsgericht Amberg HRB 3377) ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom 24.07.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selbenTag mit der Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.