HRB 717644: ALBUS Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heidelberg, Neuenheimer Landstraße 18, 69120 Heidelberg. Änderung der Geschäftsanschrift: Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg.
HRB 717644: ALBUS Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heidelberg, Hospitalstraße 7, 69115 Heidelberg. Änderung der Geschäftsanschrift: Neuenheimer Landstraße 18, 69120 Heidelberg.
ALBUS Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Heidelberg, Hospitalstraße 7, 69115 Heidelberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.08.2013. Geschäftsanschrift: Hospitalstraße 7, 69115 Heidelberg. Gegenstand: Die Beratung und Vermarktung von Personen und Institutionen des Leistungs- und Breitensports, der Handel mit Merchandising-Produkten sowie die Konzeption und Durchführung von Sport-, Vortrags- und Werbeveranstaltungen. Stammkapital: 26.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Aberle, Tanja, Mannheim, * ‒.‒.‒‒; Lindner, Claudia, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Albus Sportmanagement OHG", Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRA 701282) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.