AMB Generali Pensionsfonds Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Oeder Weg 151, 60318 Frankfurt am Main.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Generali Deutschland Pensor Pensionsfonds AG am 04.09.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
AMB Generali Pensionsfonds Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Oeder Weg 151, 60318 Frankfurt am Main.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der PENSOR Pensionsfonds AG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 98634) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
AMB Generali Pensionsfonds Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Oeder Weg 151, 60318 Frankfurt am Main.Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung der AMB Generali Pensionsfonds Aktiengesellschaft mit der PENSOR Pensionsfonds AG eingereicht worden.
AMB Generali Pensionsfonds Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Oeder Weg 151, 60318 Frankfurt am Main.Nicht mehr Vorstand: Booms, Johannes, Roetgen, * ‒.‒.‒‒; Dr. Mirgel, Walter, Offenbach am Main, * ‒.‒.‒‒.
AMB Generali Pensionsfonds Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Oeder Weg 151, 60318 Frankfurt am Main.Die Hauptversammlung vom 18.06.2008 hat die Änderung der Satzung in § 19 Abs. 2 (Zuweisung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung) beschlossen.
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