AMR Automobile GmbH, Überherrn (Im Fuchshof 36, 66802 Überherrn). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
AMR Automobile GmbH, Überherrn (Im Fuchshof 36, 66802 Überherrn).Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Zu lfd. Nr. 3 Sp. 6b), Eintragung vom 15.09.2011gemäß § 395 FamFG wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung als unzulässig von Amts wegen gelöscht und Registerblatt wieder eröffnet.
AMR Automobile GmbH, Überherrn (Im Fuchshof 36, 66802 Überherrn). Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Amtsgericht Saarbrücken Az.: 109 IN 72/10) mangels Masse aufgelöst.
AMR Automobile GmbH, Überherrn (Im Fuchshof 36, 66802 Überherrn).Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft von Amts wegen gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Gegen die Löschung von Amts wegen ist das Rechtsmittel des Widerspruchs statthaft. Der Widerspruch ist binnen einer Frist von 3 Monaten beginnend mit dem Tag dieser Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Saarbrücken, Registergericht, Mainzerstr.178 66121 Saarbrücken einzulegen. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Löschungsankündigung enthalten sowie die Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird. Er ist vom Widerspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.