HRB 32191: ANS W. Henß & Partner GmbH, Wörrstadt, Spiesheimer Weg 43, 55286 Wörrstadt. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 32191: ANS W. Henß & Partner GmbH, Wörrstadt, Spiesheimer Weg 43, 55286 Wörrstadt. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer, jetzt bestellt als Liquidator: Henß, Werner, Wallertheim, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 32191:ANS W. Henß & Partner GmbH, Wörrstadt, Spiesheimer Weg 43, 55286 Wörrstadt.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.04.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.04.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.04.2014 mit der "sam projects gmbh" mit Sitz in Wörrstadt (Amtsgericht Mainz HRB 32344) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.04.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.04.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.04.2014 mit der ANS Service GmbH mit Sitz in Wörrstadt (Amtsgericht Mainz HRB 32922) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die mit der ANS Service GmbH mit Sitz in Wörrstadt (Amtsgericht Mainz HRB 32922) und der SAM electronic GmbH (jetzt:sam projects gmbh) mit Sitz in Wörrstadt (Amtsgericht Mainz HRB 32344) am 17.10.2002 geschlossenen Organschaftsverträge sind erloschen. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.