ARENS Werkzeug- und Maschinenbau GmbH, Trierweiler, Wolfsgang, 54311 Trierweiler. Die Gesellschafterversammlung vom 18.09.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Becker + Michels GmbH Werkzeug- und Maschinenbau. Prokura erloschen: Arens, Manfred, Schweich, * ‒.‒.‒‒.
ARENS Werkzeug- und Maschinenbau GmbH, Trierweiler (Auf Wolfsgang, 54311 Trierweiler). Die Gesellschafterversammlung vom 11.01.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 56.250,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Arens + Becker Werkzeugbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG Wittlich HRB 2813) sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 14 (Schlussbestimmungen) beschlossen. 306.250,00 EUR. Nicht mehr Geschäftsführer: Arens, Manfred, Schweich-Issel, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Arens, Manfred, Schweich, * ‒.‒.‒‒. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
ARENS Werkzeug- und Maschinenbau GmbH, Trierweiler (Auf Wolfsgang, 54311 Trierweiler). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.01.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.01.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.01.2008 mit der Arens + Becker Werkzeugbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Trierweiler (AG Wittlich HRB 2813) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.