Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
15 |
b)
Neue
Geschäftsanschrift:
Rosental 16, 38114 Braunschweig |
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a)
17.05.2024
Höffner |
14 |
b)
Neue
Geschäftsanschrift:
Neue Straße 20, 38110 Braunschweig |
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a)
11.11.2022
Friedrich |
HRB 201755: ARK Braunschweig GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Braunschweig, Eiderstraße 2, 38120 Braunschweig. Bestellt als Geschäftsführer: Günther, Marianne, Ilsenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Prokura erloschen: Günther, Marianne, Ilsenburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 201755: ARK Braunschweig GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Braunschweig, Eiderstraße 2, 38120 Braunschweig. Einzelprokura: Günther, Marianne, Ilsenburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 201755: ARK Braunschweig GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Braunschweig, Eiderstraße 2, 38120 Braunschweig. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2018 mit der Volkmann-Becher Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Braunschweig (Amtsgericht Braunschweig HRB 9138) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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