HRB 707817: ARM-Versorgungs GmbH, Freiburg im Breisgau, In den Schäfergärten 32, 79227 Schallstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 29.10.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Abs. 2 (Geschäftsjahr) beschlossen.
ARM-Versorgungs GmbH, Freiburg im Breisgau, In den Schäfergärten 32, 79227 Schallstadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.12.2011. Geschäftsanschrift: In den Schäfergärten 32, 79227 Schallstadt. Gegenstand: Die Verwaltung des Pensionsvermögens ihrer Gesellschafter, das Halten von Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen und Immobilien sowie die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und Vermögensumschichtung stehen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Ramm-Mordelt, Anneke, geb. Ramm, Schallstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung der in § 1 Absatz 2 des Spaltungsplans vom 14.12.2011 aufgeführten Vermögensteile aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Marion Ramm GmbH", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 1607) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 14.12.2011 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 14.12.2011. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.