ARMONA Grundstücks-GmbH, München, Stockacher Str. 9, 81243 München. Der mit der Bayerischer Fliesenhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 3680) abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.11.2010 ist durch Vertrag vom 16.02.2011 geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 16.02.2011 hat zugestimmt.
ARMONA Grundstücks-GmbH, München, Stockacher Str. 9, 81243 München. Die Gesellschaft hat am 19.11.2010 mit der Bayerischer Fliesenhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 3680) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 19.11.2010 zugestimmt.
ARMONA Grundstücks-GmbH, München, Stockacher Str. 9, 81243 München.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2010 mit Nachtrag vom 29.09.2010. Geschäftsanschrift: Stockacher Str. 9, 81243 München. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung und Verwertung ihrer Münchner Immobilien und ihres sonstigen Vermögens. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Zink, Michael, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ARMONA Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Birkart München KG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRA 92156). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.