HRB 8041: ART WORX MERCHANDISING GmbH, Hamm, Caldenhofer Weg 192 (Haus I), 59063 Hamm. Änderung zur Geschäftsanschrift: Sachsenweg 16, 59073 Hamm.
HRB 8041:ART WORX MERCHANDISING GmbH, Hamm, Caldenhofer Weg 192 (Haus I), 59063 Hamm.Von Amts wegen nachgetragen: Einzelprokura: Schwartejäger, Elke, Hamm, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8041:ART WORX MERCHANDISING GmbH, Hamm, Caldenhofer Weg 192 (Haus I), 59063 Hamm.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2013. Geschäftsanschrift: Caldenhofer Weg 192 (Haus I), 59063 Hamm. Gegenstand: der Groß- und Einzelhandel von Textil- und Merchandiseprodukten und die Auswertung davon, sowie der Handel mit Lizenzen sowie die Ausübung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art sowie die Herstellung von Werbeartikeln, Druckvorstufenerzeugnissen und Werbeträgern. Stammkapital: 150.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Matuschek, Stefan, Bergkamen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ART WORX MERCHANDISING AG, Hamm (Amtsgericht Hamm HRB 5058) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29.11.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.