HRB 217665: ARTENWERK GmbH, Seelze, Uferstraße 20, 30926 Seelze. Die Gesellschafterversammlung vom 13.03.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der MGSE International Limited mit Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich (Companies House Cardiff Nr. 05324114) beschlossen. 26.000,00 EUR.
HRB 217665: ARTENWERK GmbH, Seelze, Uferstraße 20, 30926 Seelze. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des gemeinsamen Verschmelzungsplans der beteiligten Rechtsträger vom 18.02.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.03.2019 und des Zustimmungsbeschlusses der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers vom 18.03.2019 mit der MGSE International Limited mit Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich (Companies House Cardiff Nr. 05324114) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 217665: ARTENWERK GmbH, Seelze, Uferstraße 20, 30926 Seelze. In Ergänzung der Veröffentlichung vom 26.02.2019: Beim Handelsregister ist der Verschmelzungsplan vom 18.02.2019 in berichtigter Fassung eingereicht worden. Demnach soll weiterhin die MGSE International Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien (Registrar of Companies für England and Wales, Companies House Cardiff, Nummer 05324114), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts, als übertragender Rechtsträger mit der ARTENWERK GmbH mit Sitz in Seelze (Amtsgericht Hannover, Handelsregister B 217665), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger/Minderheitsgesellschafter ergeht auf Grundlage der Mitteilung des Einreichers unverändert folgender Hinweis (§ 122d S. 2 Nr. 4, S. 3 UmwG): Betreffend die übertragende Gesellschaft: Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (MGSE International Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (im Folgenden kurz "CCBMR") die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der ARTENWERK GmbH, Herrn Thorsten Müller, unter der Geschäftsadresse in Uferstraße 20, 30926 Seelze, kostenlos angefordert werden.Betreffend die übernehmende Gesellschaft: Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ARTENWERK GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten ARTENWERK GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der ARTENWERK GmbH nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der ARENWERK GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch gegen die ARTENWERK GmbH ist unmittelbar gegenüber der ARTENWERK GmbH unter deren Geschäftsanschrift Uferstraße 20, 30926 Seelze, der Anspruch gegen die MGSE International Limited ist unmittelbar gegenüber der MGSE International Limited unter deren Geschäftsanschrift 69 Great Hampton Street, Birmingham B18 6EW, Großbritannien, Großbritannien, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ARTENWERK GmbH gefordert werden muss. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos bei der inländischen Geschäftsanschrift der ARTENWERK GmbH eingeholt werden, und zwar: Uferstraße 20, 30926 Seelze.Da Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind, wurden Angaben hierzu nicht zur Veröffentlichung mitgeteilt.
HRB 217665: ARTENWERK GmbH, Seelze, Uferstraße 20, 30926 Seelze. Beim Handelsregister ist ein Verschmelzungsplan vom 18.02.2019 eingereicht worden. Danach soll die MGSE International Limited mit Sitz in Birmingham/Großbritannien (Registrar of Companies für England and Wales, Companies House Cardiff, Nummer 05324114), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts, als übertragender Rechtsträger mit der ARTENWERK GmbH mit Sitz in Seelze (Amtsgericht Hannover, Handelsregister B 217665), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Hinsichtlich der Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger/Minderheitsgesellschafter ergeht auf Grundlage der Mitteilung des Einreichers folgender Hinweis (§ 122d S. 2 Nr. 4, S. 3 UmwG):Betreffend die übertragende Gesellschaft: Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (MGSE International Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (im Folgenden kurz "CCBMR") die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der ARTENWERK GmbH, Herrn Thorsten Müller, unter der Geschäftsadresse in Uferstraße 20, 30926 Seelze, kostenlos angefordert werden.Betreffend die übernehmende Gesellschaft: Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen ARTENWERK GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten ARTENWERK GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der ARTENWERK GmbH nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der ARENWERK GmbH gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch gegen die ARTENWERK GmbH ist unmittelbar gegenüber der ARTENWERK GmbH unter deren Geschäftsanschrift Uferstraße 20, 30926 Seelze, der Anspruch gegen die MGSE International Limited ist unmittelbar gegenüber der MGSE International Limited unter deren Geschäftsanschrift 69 Great Hampton Street, Birmingham B18 6EW, Großbritannien, Großbritannien, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ARTENWERK GmbH gefordert werden muss. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos bei der inländischen Geschäftsanschrift der ARTENWERK GmbH eingeholt werden, und zwar: Uferstraße 20, 30926 Seelze.Da Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind, wurden Angaben hierzu nicht zur Veröffentlichung mitgeteilt.
HRB 217665: ARTENWERK GmbH, Seelze, Uferstraße 20, 30926 Seelze. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.01.2019. Geschäftsanschrift: Uferstraße 20, 30926 Seelze. Gegenstand: Herstellung von kosmetischen Produkten, Vertrieb von Maskenbildnerartikeln, Design, Gestaltung und Produktion von Masken und Spezialeffekten, Erbringung von Dekorationsleistungen und Figurenbau nebst aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Müller, Thorsten, Seelze, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.