Aberle Automation GmbH & Co.KG, Leingarten, Daimlerstraße 40, 74211 Leingarten. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Aberle Verwaltungsgesellschaft mbH, Leingarten (Stuttgart HRB 723844). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Das Registerblatt ist geschlossen.
Aberle Automation GmbH & Co.KG, Leingarten, Daimlerstraße 40, 74211 Leingarten. Gemäß Artikel 65 EGHGB von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Daimlerstraße 40, 74211 Leingarten. Einzelprokura: Aberle, Oliver, Schwaigern, * ‒.‒.‒‒.
Aberle Automation GmbH & Co.KG, Leingarten (Daimlerstraße 40, 74211 Leingarten, Planung und Herstellung von elektrischen Steuerungsanlagen sowie Gesamtlogistikanlagen und Haus- und Betriebsinstallationen. Die Gesellschaft kann hierzu auch den branchenbezogenen Handel betreiben.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Aberle Verwaltungsgesellschaft mbH, Leingarten (Stuttgart HRB 723844), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Aberle, Annemarie, Leingarten, * ‒.‒.‒‒; Scholz, Dieter Eugen, Waldfischbach-Burgalben, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Aberle Steuerungstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Leingarten (Amtsgericht Stuttgart HRB 103072) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.