HRB 716732: Spaett Beratung GmbH, Konstanz, Münsterplatz 9, 78462 Konstanz. Neue Geschäftsanschrift: Griesseggstraße 9 a, 78462 Konstanz.
HRB 716732: Spaett Beratung GmbH, Konstanz, Münsterplatz 9, 78462 Konstanz. Mit der "Spaett Verwaltungs-GmbH", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 715704) wurde am 19.07.2018 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am 19.07.2018 zugestimmt hat. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
HRB 716732: Spaett Beratung GmbH, Konstanz, Münsterplatz 9, 78462 Konstanz. Die Gesellschafterversammlung vom 26.04.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 4 (Stammkapital und Geschäftsanteile) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens von Spaett, Andreas Joachim Maria, Konstanz, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Andreas Spaett e.K.", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 705553) um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Der Einzelkaufmann Spaett, Andreas Joachim Maria, Konstanz, * ‒.‒.‒‒ hat als Inhaber der Firma "Andreas Spaett e.K.", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 705553) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 26.04.2018 und des Versammlungsbeschlusses vom 26.04.2018 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.