Achte Umbra Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, c/o Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Beteiligungsgesellschaft für Industrie und Handel mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 7653). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Achte Umbra Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, c/o Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. (Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art im eigenen Namen und für eigene Rechnung, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen, sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens. Ausgenommen sind Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis bedürfen. Die Geseflschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: c/o Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Beteiligungsgesellschaft für Industrie und Handel mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 7653). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Achte Umbra Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 52955). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.