GnR 246: Acker & Rind Böckermann eG, Lalendorf, Teterower Chaussee 62, 18279 Lalendorf OT Langhagen. Nicht mehr Vorstand: Böckermann, Doreen, Lalendorf, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Böckermann, Reinhard, Lalendorf OT Bergfeld, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
GnR 246: Acker & Rind Böckermann eG, Lalendorf, Teterower Chaussee 62, 18279 Lalendorf OT Langhagen. eingetragene Genossenschaft. Satzung vom 15.07.2019. Geschäftsanschrift: Teterower Chaussee 62, 18279 Lalendorf OT Langhagen. - die gemeinschaftliche Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung, - die gemeinsame Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Genossenschaft und der Mitglieder sowie weiterer angepachteter Flächen, - die Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben der Landwirtschaft, - die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege - die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Gründung eigener Unternehmen soweit sie dem Zweck der Genossenschaft sowie der Förderung des Erwerbs oder des Einkommens der Mitglieder dienen. Keine Nachschusspflicht der Genossen. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern; diese vertreten die Genossenschaft jeweils allein. Vorstand: Böckermann, Doreen, Lalendorf, * ‒.‒.‒‒; Böckermann, Markus, Lalendorf, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Acker & Rind "Mecklenburger Schweiz" eG mit Sitz in Langhagen (Amtsgericht Rostock, GnR 168) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 15.07.2019 und des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15.07.2019. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.