HRB 11320: Add-vantage Aktiengesellschaft, Grevenbroich, Goethestraße 95, 41515 Grevenbroich. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Abwickler vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Abwickler bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Abwickler oder durch einen Abwickler in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Vorstand nunmehr bestellt als Abwickler: Müller, Hans-Jürgen, Grevenbroich, * ‒.‒.‒‒.
Add-vantage Aktiengesellschaft, Düsseldorf (Goethestr. 95, 41515 Grevenbroich). Der Sitz ist nach Grevenbroich (jetzt AG Mönchengladbach, HRB 11320) verlegt.
Add-vantage Aktiengesellschaft, Grevenbroich (Goethestraße 95, 41515 Grevenbroich). Aktiengesellschaft. Satzung vom 08.06.2000, mehrfach, zuletzt am 25.04.2005 geändert. Die Hauptversammlung vom 25.04.2005 hat die Änderung der Satzung in § 1 Absatz 2 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Düsseldorf (bisher Amtsgericht Düsseldorf HRB 39530) nach Grevenbroich beschlossen. Außerdem hat dieselbe Hauptversammlung die Änderung der Satzung in § 2 Absatz 1 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen sowie die Änderung des § 18 Absatz 1 (Einberufung der Hauptversammlung). Gegenstand: - die Konzeption und Vermarktung neuer Marketing- und Vertriebslösungen für Medien. - die Entwicklung von Cross-Media-Konzepten für Werbungtreibende, sowie Werbemittler und Werbungdurchführende. - die Abwicklung von Mediageschäften für Werbeagenturen und Spezialmittler. - die Entwicklung von vorrangig Callcenter-gestützten Analysemethoden als Unterstützung zur Prognose bzw. Ermittlung von Werbeerfolgen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Der Vorstand besteht aus ein bis drei Personen. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall beschließen, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder stets alleinvertretungsberechtigt sein sollen. Ferner kann der Aufsichtsrat einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, soweit die Vorschrift des § 112 AktG nicht entgegensteht. Vorstand: Müller, Hans-Jürgen, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.